04
November
wesentliches.
die strafprozessordnung schreibt vor, dass das protokoll "den gang und und die ergebnisse der hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben" soll und die beachtung aller wesentlicher förmlichkeiten, verlesene schriftstücke etc. pp. "die beobachtung der für die hauptverhandlung vorgeschriebenen förmlichkeiten kann nur durch das protokoll bewiesen werden."
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update: 2024.11.15, 19:57 blogger-sache
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